ARGE liegt arg daneben

Sozialgericht Köln untersagt Kürzung der Wohnkosten

In einem jetzt rechtskräftigen Beschluss in einem Eilverfahren hat das Sozialgericht Köln (AZ: S 14 AS 14/05 ER vom 30. Januar 2006) die Kritik des Mietervereins Bonn, der Rechtsschutzstelle des DGB Köln und vieler anderer an der Praxis der ARGE Bonn zur Bestimmung der „angemessenen Mieten“ für Bezieher von SGB­II-Leistungen geteilt.

Nach Paragraph 22 SGB 11 kann die Miete eines Leistungsbeziehers auf die „angemessene Miete“ reduziert werden. Der Mieterverein und die Rechtsschutzstelle des DGB Köln kritisieren seit langem, dass die Mietsätze so gering angesetzt sind, dass der Leistungsbezieher diese Wohnung auf dem Wohnungsmarkt gar nicht finden kann. Die ARGE sei daher nicht berechtigt, eine Kürzung vorzunehmen. Diese Ansicht wird vom zuständigen Sozialgericht Köln geteilt:

Nach Auffassung des DGB und des Mietervereins Bonn muss die Konsequenz dieser Rechtsprechung des Sozialgerichtes Köln sein, dass die Stadt Bonn und die ARGE sieh einen genauen Überblick über die tatsächlichen Angebote auf dem Wohnungsmarkt machen. Diesen realen Wohnungsangeboten müssen die Richtlinien über die Angemessenheit angepasst werden. Das Beharren auf der bisherigen Praxis führe letztlich dazu, dass erheblicher Verwaltungsaufwand produziert werde, viele Betroffene unnötig besorgt seien und nach Wohnungen suchen müssten, die es offensichtlich nicht gebe.

Im Ergebnis sei dies nicht nur eine verwaltungsaufwändige, sondern auch teure Praxis, weil im Regelfall die bisherige Miete weitergezahlt werden müsse und keine realen Umzugschancen eröffnet würden.

Mieterzeitung 3/2006, Seite 17

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