Erstes Staatsexamen – was nun?

Einblicke in die Rahmenbedingungen und Organisation der 2. Phase der Lehrerinnenausbildung

Noch befindet ihr euch vielleicht gerade mitten im Hauptstudium, vielleicht steht ihr aber auch bereits kurz vor der Meldung zum 1. Staatsexamen, möglicherweise seit ihr auch schon mitten im Examensstress.

Spätestens aber dann, wenn ihr das 1. Staatsexamen in der Tasche habt, seht ihr euch vor einem Komplex zumeist unbeantworteter Fragen: Wo muss ich mich zum Referendariat bewerben? Und wann? Wie lange dauert das Referendariat? Muss ich das Referendariat sofort nach Abschluss meines Studiums aufnehmen? Was erwartet mich im Referendariat? Wie ist die 2. Phase der LehrerInnenausbildung organisiert?

Mit diesem kleinen Leitfaden hoffen wir, die Gewerkschaft Erziehung Wissenschaft, euch Informationen an die Hand geben zu können, die euch vor Beginn Eures Referendardienstes von praktischem Nutzen sein werden und euch zugleich einen kleinen Einblick in die Organisation des sogenannten Vorbereitungsdienstes vermitteln.

I. Anspruch auf das Referendariat

Einen Anspruch auf die zweite Phase Eurer Ausbildung habt ihr grundsätzlich und unbefristet dann, wenn ihr die erste Staatsprüfung (oder eine vergleichbare Prüfling, die als 1 Staatsprüfling für das angestrebte Lehramt anerkannt worden ist) bestanden habt und ihr die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin bzw. zum Beamten erfüllen könnt. Konkret heißt das für euch: Mit der bestandenen 1. Staatsprüfung erwirkt ihr lebenslang Euren Anspruch auf die 2. Ausbildungsphase. Diesen Anspruch könnt ihr, müsst ihr aber nicht wahrnehmen. Es kann euch aber passieren, dass Euer Anspruch nicht direkt nach Eurer Bewerbung erfüllt wird, da nach der Ordnung für den Vorbereitungsdienst (OVP) vom 12.12.1997 die Vergabe von Ausbildungsplätzen per NC beschränkt werden kann (s. Kapitel III).

II. Einstellungstermin und Bewerbung

Am 1. Februar eines jeden Jahres beginnt für zukünftige Lehrerinnen und Lehrer der sog. Vorbereitungsdienst – sprich das Referendariat. Den Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst richtet ihr an die entsprechende Bezirksregierung,. in deren Regierungsbezirk ihr Eure Einstellung anstrebt. Der Antrag muss spätestens bis zum 15. August vor dem gewünschten Einstellungstermin der Bezirksregierung vorliegen. Dort erhaltet ihr auf Anfrage auch die Antragsformulare. Zu den erforderlichen Bewerbungsunterlagen gehören u. a. Lebenslauf, Lichtbild, Führungszeugnis, beglaubigte Geburtsurkunde, beglaubigtes Abiturzeugnis, beglaubigtes Zeugnis über die erste Staatsprüfung – ggf. vorläufige Bescheinigung über die bestandene Prüfling. Nachweis über schulpraktische Studien, Angabe Eures gewünschten Schulformschwerpunktes und Ausbildungsortes (s. Kapitel VII).

III. Ermittlung und Vergabe von Ausbildungsplätzen

Die Ordnung des Vorbereitungsdienstes (0VP) für Referendarinnen wurde im Dezember 1997 novelliert. Eine der wichtigsten Änderungen war die Einführung einer Ausbildungsplatzbeschränkung. Es werden seitdem nicht mehr alle Bewerberinnen eines Jahrgangs zur 2. Ausbildungsphase zugelassen, sondern nur so viele, wie nach dem vom Ministerium errechneten Bedarf gebraucht werden. Die Ermittlung der Menge der Ausbildungsplätze für jede Schulform und jedes Unterrichtsfach orientiert sich jeweils an den letzten amtlichen Schuldaten, in denen die Nachfrage nach den einzelnen Fächern statistisch festgehalten wird.

Die Vergabe der Ausbildungsplätze richtet sich nach dem festgelegten Bedarf in den einzelnen Fächern. 10 % der Plätze werden an sogenannte Mangelfächer vergeben, die restlichen Plätze werden nach einem gesonderten Vergabeverfahren mit erster Priorität an schwerwiegende soziale Härtefälle vergeben. Die zweite Priorität genießen solche Bewerberlnnen, die sich bereits einmal oder mehrmals für den Vorbereitungsdienst beworben haben. Die dann noch freien Plätze werden nach Rang an die Erstbewerberlnnen vergeben. Die Rangfestlegung richtet sich nach dem Bedarf in den einzelnen Fächern. Entscheidend für einen Ausbildungsplatz ist für euch demnach Eure Fächerwahl und Eure Abschlussnote des 1. Staatsexamens.

Es kann euch also passieren, dass ihr euch gerade in einem solchem Jahr zur 2. Ausbildungsphase bewerbt, in der mehr Bewerberinnen wie Ausbildungsplätze vorhanden sind, und ihr keinen Referendariatsplatz bekommt. Dies hieße, ihr müsst ein ganzes Jahr warten und euch erneut bewerben. Und dies ohne die Sicherheit, dann auch wirklich in den Vorbereitungsdienst eingestellt zu werden.

Seit der Einführung der Zulassungsbeschränkung ist von der NC-Regdung die Sonderpädagogik am stärksten betroffen. Über ein Drittel der Bewerberinnen ist 1999 abgelehnt worden. Diese sind 2000 dann bevorzugt eingestellt worden. Für die ErstbewerberInnen 2000 verschlechtern sich die Chancen dadurch erheblich. Die Warteschleife ins Referendariat wird so immer länger. Die Primarstufe war 1999 ebenfalls von dem NC betroffen. Es erhielten 95 von 2667 Bewerberlnnen keinen Referendariatsplatz. Bei der Sekundarstufe 1 und II hat die NC-Regelung bisher nicht gegriffen, die BewerberInnenzahl lag immer unter dem Bedarf

IV. Dauer des Vorbereitungsdienstes, Art des Dienstverhältnisses und Besoldung

Wenn ihr am 1. Februar euren Referendardienst antretet, habt ihr genau zwei Jahre bis zum 2. Staatsexamen vor euch. Bei der Bezirksregierung könnt ihr aber auch unter bestimmten Voraussetzungen eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes erwirken. So wird euch beispielsweise auf Antrag die Zeit, die ihr im Rahmen eines AssistentInnenenaustausches an Schulen im Ausland verbracht habt, bis zu neun Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst tretet ihr in das sogenannte Beamtenverhältnis auf Widerruf, d. h. ihr erhaltet für die Zeit Eurer Ausbildung den Beamtenstatus – den ihr allerdings, sobald ihr die 2. Staatsprüfling abgelegt habt, verliert. Die Höhe der Bezüge für den Referendardienst ändert sich jährlich. Die aktuellen Bruttobezüge liegen derzeit für die Sek. 1 bei 1785 DM, für die Sek. II bei 1840 DM im Monat. Verheiratete und solche mit Kindern erhalten Familienzuschlag (185 DM mehr fü Verheiratete, je Kind noch einmal ca. 150 DM Zuschlag). Die Sozialversicherungspflicht entfällt, da ihr verbeamtet seid.

V. Krankenversicherung und Beihilfe

Während des Vorbereitungsdienstes seid ihr "beihilfeberechtigt", d.h. das Land bezahlt in der Regel die Hälfte aller Arzt-, Krankenhaus- und Medikamentenkosten. Um die andere Hälfte abzudecken, solltet ihr am Besten für die Zeit des Referendariats eine private Krankenversicherung abschließen. Die Rückkehr in die gesetzlichen Krankenkassen ist allerdings nach Beendigung des Referendariats nur unter eingeschränkten Bedingungen möglich. Nur wenn ihr in ein Angestelltenverhältnis tretet, könnt ihr zurückwechseln. Arbeitet ihr jedoch, da ihr nach Abschluss der Ausbildung nicht in den Schuldienst übernommen worden seid, als Honorarkräfte, besteht für Euch keine Möglichkeit, wieder der gesetzlichen Krankenkasse beizutreten.

VI. Arbeitslosengeld und Sozialhilfe

Nur wer innerhalb der letzten drei Jahre mindestens 365 Kalendertage versicherungspflichtig gearbeitet hat, hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Da ihr während der zwei Jahre des Referendariats nicht sozialversicherungspflichtig seid – schließlich besitzt ihr den Beamtenstatus – habt ihr keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, es sei denn, ihr habt das Jahr vor Beginn der zweijährigen 2. Ausbildungsphase versicherungspflichtig gearbeitet. Da die originäre Arbeitslosenhilfe zum 01.01.2000 abgeschafft worden ist, bleibt euch nach dem Referendariat nur der Antrag auf Sozialhilfe.

VII. Wahl des Schulformschwerpunktes und die Zuweisung zu den Studienseminaren

BewerberInnen für das Lehramt der Sek. II und/oder der Sek. 1 können laut OVP in ihrem Antrag für den Vorbereitungsdienst einen Schulformschwerpunkt und einen Wunsch für das Studienseminar bestimmen. Ihr gebt in Eurer Bewerbung zwei mit Erst- und Zweitpriorität gekennzeichnete Schulformen an.

Wenn ihr euch für ein Lehramt der Sek. 1 bewerbt, könnt ihr zwischen Hauptschule, Realschule, Gymnasium und Gesamtschule wählen, wobei die Schulformwahl auch von Eurer Fächerkombination abhängt.

Wenn ihr euch für ein Lehramt der Sek. II, evtl. in Kombination mit Sek. 1 bewerbt, habt ihr die Wahl zwischen Gymnasium, Gesamtschule und Berufskolleg. Auch hier ist Eure Schwerpunktwahl von Eurer Fächerkombination abhängig.

Der Wunsch nach dein Schulformschwerpunkt wird vor dem Ortswunsch erfüllt, so dass viele weit ab von ihrem Wunschort landen.

Die Wahl des Schulformschwerpunktes kann Einfluss auf die Chancen für eine Zulassung zur 2. Ausbildungsphase nehmen, da die Beschränkung schulformbezogen ausgerichtet ist. Wählt ihr einen Schulformschwerpunkt, den mehr Bewerberinnen anstreben als Plätze vorhanden sind, kommt ihr ins Auswahlverfahren. Fallt ihr hier raus, bekommt ihr höchstwahrscheinlich einen Ausbildungsplatz in einer Schulform zugewiesen, die weniger beliebt und nicht vom Auswahlverfahren betroffen ist.

Die Zuweisung zu einem Studienseminar ist personalratszustimmungspflichtig. D. h., der jeweilige Personalrat muss eure Zuweisung genehmigen. Bei Unstimmigkeiten oder Problemen ist der Personalrat für euch Ansprechpartner. Auch während der gesamten Ausbildungszeit könnt ihr euch an ihr wenden.

Laut 0VP sollt ihr auch an Schulformen, die nicht Eurem Schwerpunkt entsprechen, unterrichten, Dies ist aber nur eine "Kann"-Bestimmung, die nicht konkretisiert wird. Wie und wann dieser Schulwechsel stattfinden soll bleibt offen, so dass davon auszugehen ist, dass ihr die ganze Zeit Eures Referendariats an einer einzigen Schule sein werdet.

VIII. Referendariat in anderen Bundesländern

Wenn ihr Euer Referendariat in einem anderen Bundesland als in dem, wo ihr Euer 1 Staatsexamen abgelegt habt, machen wollt, müsst ihr euch an die/den für den Schulbereich zuständige/n MinisterIn des entsprechenden Bundeslandes wenden. Die Schulministerien der einzelnen Länder sind für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen zuständig.

IX. Ausbildung im Studienseminar – Haupt-und Fachseminare

Als Lehramtsanwärterlnnen seid ihr verpflichtet, an einem Hauptseminar und den beiden, Euren Fächern des 1. Staatsexamens entsprechenden Fachseminaren teilzunehmen. Diese werden im Studienseminar von den StudienseminarleiterInnen und den FachleiterInnen durchgeführt und haben grundsätzlich Vorrang vor Veranstaltungen der Ausbildungsschule. Im Hauptseminar werden in erster Linie Gegenstände der Erziehungswissenschaft und der allgemeinen Didaktik unter schulpraktischen Gesichtspunkten behandelt. Daneben werdet ihr aber auch mit rechtlichen und verwaltungstechnischen Angelegenheiten der Schule vertraut gemacht. In den Fachseminaren werden Gegenstände der Unterrichtspraxis v. a. unter fachdidaktischen Fragestellungen behandelt. Im Durchschnitt haben Hauptseminarveranstaltungen während der gesamten Ausbildungszeit einen Umfang von drei Wochenstunden; die beiden Fachseminare jeweils einen Umfang von durchschnittlich zwei Stunden pro Woche. Die Zahl und Dauer der Ausbildungsveranstaltungen im Hauptseminar und in den Fachseminaren kann in dem letzten Ausbildungshalbjahr verringert werden – dies ist zugleich die Phase Eurer Ausbildung, in der ihr Eure 2. Staatsprüfung ablegt.

X. Ausbildung an der Schule und bedarfdeckender Unterricht (BdU)

Die schulpraktische Ausbildung erfolgt an der Ausbildungsschule. Diese ist eine öffentliche Schule, die von der jeweiligen Bezirksregierung als Ausbildungsschule bestimmt und dem Studienseminar zugeordnet ist Für die Dauer der Tätigkeit an der Ausbildungsschule gehört ihr dem LehrerInnenkollegium der Schule an. Über Eure Zuweisung zur Ausbildungsschule entscheidet das Studienseminar. Ob dieses Euren Wünschen entgegenkommt ist von Studienseminar zu Studienseminar verschieden.

Die Ausbildung an der Schule umfasst Hospitationen und Ausbildungsunterricht. Der Umfang der Ausbildung an der Schule beträgt für alle vier Semester 12 Stunden in der Woche.

Ab dem 2. Ausbildungshalbjahr werdet ihr für den sogenannten "bedarfsdeckenden Unterricht" herangezogen. Das heißt, 6 der 12 Wochenstunden, die ihr unterrichtet, müsst ihr ab dann eigenverantwortlich ohne Anleitung oder Betreuung gestalten. Ihr unterrichtet 6 Stunden in der Woche als wäret ihr schon fertige/r LehrerIn, mit allen Verpflichtungen von Notengebung über Elternbetreuung bis zu Konferenzen. Da ihr in diesen Stunden fest von der Schulleitung als Lehrkraft eingeplant werden könnt, spart das Land NRW mit dieser Neuregelung eine Menge LehrerInnenstellen ein. Bis zu 2800 LehrerInnen werden künftig nicht eingestellt werden, da ReferendarInnen die nötigen Stunden "bedarfsdeckend" ausfüllen.

Ebenfalls neu ist die Einführung von AusbildungskoordinatorInnen, die von Eurer Schulleitung benannt werden. Die/der für euch zuständige AusbildungskoordinatorIn (AKO) soll für euch eine Institution zwischen Studienseminar und Ausbildungsschule darstellen. Sie soll Beratungs- und Begleitungsfunktion an der Schule sein und euch organisatorisch unterstützen. Die Praxis zeigt jedoch, dass die ReferendarInnen meistens zu ausgelastet sind, um das vorgesehene Begleitprogramm der AKOs wahrzunehmen

XI. Lehrproben

Lehrproben, auch harmlos Unterrichtsbesuche genannt, dienen natürlich – so die 0VP – nur eurer Beratung und Betreuung durch die/den FachleiterIn bzw. die/den HauptseminarleiterIn Konkret heißt das, die/der FachleiterIn setzt sich zum Teil auch gemeinsam mit der/dem HauptseminarleiterIn in Euren Unterricht und sagt euch nachher, was ihr gut und was ihr schlecht gemacht habt. Da sie euch aber auch beurteilen, lässt sich die Beratungsfunktion nicht von der Beurteilungsfunktion trennen, und selbstverständlich geht jede Lehrprobe auch mehr oder minder stark in die Endbewertung mit ein. Laut 0VP sollen in der Regel 10, mindestens aber 8 Unterrichtsbesuche pro Fach im Zeitraum Eures gesamten Referendariats erfolgen. Dabei handelt es sich um jeweils eine Unterrichtsstunde, die der Beurteilung durch die VertreterIn des Studienseminars unterzogen wird. Für jede Lehrprobe müsst ihr zudem einen sogenannten Unterrichtsentwurf vorlegen. Dieser soll die Planung der Unterrichtsstunde nebst der Unterrichtsziele enthalten, sowie die Einbindung der Unterrichtsziele in die Unterrichtsreihe.

XII. Zweite Staatsprüfung

Die Prüflingsleistungen der zweiten Staatsprüfung sind im letzten Ausbildungsjahr zu erbringen. Die zweite Staatsprüfling besteht aus einer schriftlichen Hausarbeit (Staatsarbeit), einer Lehrprobe pro Fach sowie einer mündlichen Prüfung. Für die mündliche Prüfung sind die Inhalte aus dem Hauptseminar und Euren beiden Fachseminaren prüfungsrelevant. Die schriftliche Hausarbeit wird im Einvernehmen mit der/dem SeminarausbilderIn von euch gewählt. In dieser müsst ihr auf 30 Seiten die Planung und didaktische Auswertung einer von euch abgehaltenen sechswöchigen Unterrichtseinheit in einem Eurer Fächer erläutern.

Fallt ihr durch die Prüfung durch oder müsst aus schwerwiegenden Gründen zurücktreten, verlängert sich Euer Vorbereitungsdienst um mindestens 6 höchstens aber 12 Monate.

XIII. Mutterschutz und Erziehungsurlaub

Die Mutterschutz- und Erziehungsurlaubsverordnungen gelten natürlich auch für die LehramtsanwärterInnen. Das Referendariat kann für Frauen, die in dieser Zeit ein Kind bekommen, entsprechend verlängert werden. Tritt der Mutterschutz allerdings während der Prüfungsphase ein, so ist die Prüfung unter Umständen insgesamt zu wiederholen.

Die Erziehungsurlaubsverordnung gilt auch für männliche Anwärter.

XIV. Vorzeitiger Abbruch des Referendanats und Wiederaufnahme

Nicht alle LehramtsanwärterInnen beenden ihren Vorbereitungsdienst. Die Gründe für einen Abbruch sind sehr unterschiedlich: zu großer Stress, persönliche Probleme (gerade alleinerziehende Mütter sehen sich oft außerstande den Referendariatsdienst zu beenden) etc. Bei einem Abbruch sollten auf jeden Fall auch die Konsequenzen berücksichtigt werden. Tut es nicht auch ein Wechsel der Schule oder des Studienseminars? Wie sieht es mit Arbeitslosengeld oder -hilfe aus? Ein Abbruch führt in der Regel zu einer Sperrfrist. Wenn sich die Referendarin bzw. der Referendar bereits in der Prüfungsphase befindet, dann gilt ein nicht vom Prüfungsamt genehmigter Abbruch als Nichtbestehen. Wenn der Abbruch genehmigt ist, müssen alle noch nicht erbrachten Prüfungsteile mit neuen Terminen zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden Wenn ihr auf Antrag aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet oder euch beurlauben lasst, dann könnt ihr innerhalb der nächsten 5 Jahre wieder dort ansetzten wo ihr einmal aufgehört habt. Nach Beendigung dieser Frist muss die 2. Ausbildungsphase komplett wiederholt werden.

XV. OVP

Die OPV, die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der zweiten Staatsprüfung für LehrämtlerInnen, ist eure "Ausbildungsbibel". Sie regelt die Struktur eurer Ausbildung im Referendariat sowie die 2. Staatsprüfung. Es empfiehlt sich, immer mal wieder hinein zu schauen und zu überprüfen, ob das, was von euch verlangt wird, möglicherweise nicht den rechtlichen Rahmen sprengt.

Schlechte Aussichten für LehramtsanwärterInnen

Mit dem neuen Gesetz der Landesregierung für Lehramtstudierende im Referendariat wird eine zuverlässige Aussage über die Entwicklung und Chancen des LehrerInnenberufes zunehmend unmöglich. Mit undurchsichtigen Kriterien werden die künftig beschränkten Referendariatsplätze vergeben. Eine Kombination aus Abschlussnote, Fächerwahl und Schulformschwerpunkt macht die Menge der AnwärterInnen, die an der Beschränkung scheitern werden, unabsehbar. Fragwürdig bleibt auch die Gerechtigkeit des Auswahlverfahrens.

Fest steht, dass die Landesregierung dabei ein gutes Schnäppchen macht. Durch den "bedarfsdeckenden Unterricht", in dem ReferendarInnen als feste Lehrkraft eingeplant werden und eigenverantwortlich Unterricht abhalten, werden 2800 LehrerInnenstellen in NRW eingespart. Das bedeutet für die ReferendarInnen nicht nur einen Mangel an Betreuung, sondern auch die Wegrationalisierung ihrer eigenen zukünftigen Arbeitsplätze. Belohnt werden die als quasi-LehrerInnen arbeitenden ReferendarInnen dann noch mit einer im Vergleich zum letzten Jahr bis zu 25%igen Gehaltskürzung. Natürlich wird von Ihnen in dem neuen Gesetzestext neben den 12 Wochenstunden Unterricht und den 7 Stunden im Seminar auch außerschulisches Engagement verlangt. Auch ein Wechsel der Schulform während des Referendariats ist vorgesehen, ohne genauere Bestimmung, wie dies denn durchzuführen sei.

Mit diesen Voraussetzungen für die 2. Ausbildungsphase dürfte auch der/dem letzten Lehramtsanwärterin der Idealismus für den Beruf LehrerIn genommen worden sein. Wie mit dieser Ausbildung eine für die Anforderungen der Zukunft gewappnete Schule herauskommen soll, bleibt abzuwarten. Das "Haus des Lernens". das so gerne von den PolitikerInnen als Symbol für die zukünftige Schule und Hochschule verwendet wird, hat nach diesen Vorgaben jedenfalls eher den Charakter eines Kartenhauses.

Artikel in forum 1/99 des Stadtverbandes Köln der GEW

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